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Aktualisierungen und Korrekturen für das Buch "Abschlussprüfungen BWH, Rewe, WiSo" 5. und 6. Auflage |
Übersicht zur Lieferungsbedingung CIF und FOB
Klauselabkürzung /Wortlaut: |
FOB {… benannter Verschiffungshafen} |
Geeignet für: |
Schiffstransport (See- und Binnenschiffstransport) |
Ausfuhrabfertigung: |
durch den Verkäufer |
Einfuhrabfertigung: |
durch den Käufer |
Abschluss des Fracht- bzw. Transportvertrages: |
durch den Käufer |
Lieferort: |
an Bord des Schiffs im Verschiffungshafen |
Kostenübergang vom Verkäufer auf den Käufer: |
Verladung an Bord des Schiffs im Verschiffungshafen |
Gefahrenübergang vom Verkäufer auf den Käufer: |
Verladung an Bord des Schiffs im Verschiffungshafen |
Hinweis: |
Mit FOB (Incoterms 2010) hat sich der Kosten- und Gefahrenübergang gegenüber FOB (Incoterms 2000) geändert: Während in den Incoterms 2000 noch die Schiffsreling der Ort für Kosten- und Gefahrenübergang war, muss nun nach dem Incoterms 2010 die Ware verladen sein. |
Klauselabkürzung /Wortlaut: |
CIF {… benannter Bestimmungshafen} |
Geeignet für: |
Schiffstransport (See- und Binnenschiffstransport) |
Ausfuhrabfertigung: |
durch den Verkäufer |
Einfuhrabfertigung: |
durch den Käufer |
Abschluss des Fracht- bzw. Transportvertrages: |
durch den Verkäufer |
Lieferort: |
an Bord des Schiffs im Verschiffungshafen |
Kostenübergang vom Verkäufer auf den Käufer: |
am Bestimmungshafen |
Gefahrenübergang vom Verkäufer auf den Käufer: |
Verladung an Bord des Schiffs im Verschiffungshafen |
Aktualisierungen und Korrekturen für das Buch
"Abschlussprüfungen BWH, Rewe, WiSo" 6. Auflage
Prüfungssatz I
Bankwirtschaft programmierte Aufgaben
Aufgaben 2 (S. 10, Lösungen S. 273)
Zur Kontoeröffnung der GmbH reicht der Handelsregisterauszug aus. Sollte dann verfügt werden, benötigt die Nordbank AG den Personalausweis von Herrn Harms als Legitimationsurkunde, vgl. AEAO zu § 154: .
Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 154 - Kontenwahrheit
1. Das Verbot, falsche oder erdichtete Namen zu verwenden, richtet sich an denjenigen, der als Kunde bei einem anderen
ein Konto errichten lassen will oder Buchungen vornehmen lässt. Wegen des Verbots im eigenen Geschäftsbetrieb
falsche oder erdichtete Namen für Konten zu gebrauchen, Hinweis auf § 146 Abs. 1.
2. Es ist zulässig, Konten auf den Namen Dritter zu errichten, hierbei ist die Existenz des Dritten nachzuweisen. Der
ausdrücklichen Zustimmung des Dritten bedarf es nicht.
3. Jeder, der für einen anderen Konten führt, Wertsachen verwahrt oder von ihm als Pfand nimmt oder ihm ein Schließfach
überlässt, hat sich Gewissheit über die Person des Verfügungsberechtigten zu verschaffen. Die Vorschrift ist nicht auf
Kreditinstitute beschränkt, sondern gilt auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und für Privatpersonen. Verboten ist
die Abwicklung von Geschäftsvorfällen über sog. CpD-Konten, wenn der Name des Beteiligten bekannt ist oder
unschwer ermittelt werden kann und für ihn bereits ein entsprechendes Konto geführt wird.
4. Das Kreditinstitut hat sich vor Erledigung von Aufträgen, die über ein Konto abgewickelt werden sollen, bzw. vor
Überlassung eines Schließfachs Gewissheit über die Person und Anschrift des (der) Verfügungsberechtigten zu
verschaffen. Gewissheit über die Person besteht im Allgemeinen nur, wenn der vollständige Name, das Geburtsdatum
und der Wohnsitz bekannt sind. Eine vorübergehende Anschrift (Hoteladresse) reicht nicht aus. Bei einer juristischen
Person (Körperschaft des öffentlichen Rechts, AG, GmbH usw.) reicht die Bezugnahme auf eine amtliche
Veröffentlichung oder ein amtliches Register unter Angabe der Register-Nr. aus. Wird ein Konto auf den Namen eines
verfügungsberechtigten Dritten errichtet, müssen die Angaben über Person und Anschrift sowohl des Kontoinhabers als
auch desjenigen, der das Konto errichtet, festgehalten werden. Steht der Verfügungsberechtigte noch nicht fest (z.B. der
unbekannte Erbe), reicht es aus, wenn das Kreditinstitut sich zunächst Gewissheit über die Person und Anschrift des das
Konto Errichtenden (z.B. des Nachlasspflegers) verschafft; die Legitimation des Kontoinhabers ist sobald wie möglich
nachzuholen.
5. Diese Angaben sind auf dem Kontostammblatt zu machen. Es ist unzulässig, Name und Anschrift des
Verfügungsberechtigten lediglich in einer vertraulichen Liste zu führen und das eigentliche Konto nur mit einer
Nummer zu kennzeichnen. Die Führung sog. Nummernkonten bleibt verboten. Bei Auflösung des ersten Kontos müssen
die Identifikationsmerkmale auf das zweite bzw. weitere Konto bzw. auf die betreffenden Kontounterlagen übertragen
werden.
6. Das Kreditinstitut ist nach § 154 Abs. 2 Satz 2 verpflichtet, ein besonderes alphabetisch geführtes Namensverzeichnis
der Verfügungsberechtigten zu führen, um jederzeit über die Konten und Schließfächer eines Verfügungsberechtigten
Auskunft geben zu können. Eines derartigen Verzeichnisses bedarf es nicht, wenn die Erfüllung der Verpflichtung auf
andere Weise sichergestellt werden kann. Die Verpflichtung besteht noch sechs Jahre nach Beendigung der
Geschäftsbeziehung, bei Bevollmächtigten sechs Jahre nach Erlöschen der Vollmacht.
7. Verfügungsberechtigte i. S. d. vorstehenden Nummern sind sowohl der Gläubiger der Forderung und seine gesetzlichen
Vertreter als auch jede Person, die zur Verfügung über das Konto bevollmächtigt ist (Kontovollmacht). Dies gilt
entsprechend für die Verwahrung von Wertsachen sowie für die Überlassung von Schließfächern. Personen, die
aufgrund Gesetzes oder Rechtsgeschäfts zur Verfügung berechtigt sind, ohne dass diese Berechtigung dem Kreditinstitut
usw. mitgeteilt worden ist, gelten insoweit nicht als Verfügungsberechtigte.
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht zu beanstanden, wenn in folgenden Fällen auf die
Legitimationsprüfung (Nrn. 3 bis 5) und die Herstellung der Auskunftsbereitschaft (Nr. 6) verzichtet wird:
(…)
j) bei den als Vertretern eingetragenen Personen, die in öffentlichen Registern (Handelsregister, Vereinsregister)
eingetragene Firmen oder Personen vertreten,
(…)
Prüfungssatz I
Rechnungswesen und Steuerung programmierte Aufgaben
Aufgaben 5 (S. 23, Lösungen S. 280)
Lösung korrigieren:
24.600,00 € ist richtig. Der Rechenweg ist korrekt, ebenso die Zwischenergebnisse.
Aufgaben 11 (S. 26, Lösungen S. 281)
Die Lösung ist richtig, aber der Rechenweg ist von einer anderen Aufgabe. Der richtige Rechenweg lautet:
Die Lösung nach der IHK-Formelsammlung Punkt 1.1
Ermittlung der Preisuntergrenze eines Produktes:
Alternativzinssatz für Anlagen am GKM
2,50 %
+ Mindestkonditionenmarge, bestehend aus:
direkt zurechenbare Betriebskosten in %
0,45 %
Risikokosten in %
0,65 %
Eigenkapitalkosten in %
0,90 %
= Preisuntergrenze Aktivprodukt in %
4,50 %
Berechnung der Betriebskosten in Prozent:
p = Z * 100 / K / i = 900 * 100 / 100.000 / 2 Jahre = 0,45 % p.a.
Prüfungssatz I
WiSo programmierte Aufgaben
Aufgaben 19 (S. 41, Lösungen S. 287)
Aufgabe b) ändern:
Die Bundesbank hat die Erfüllungsperiode vom 12. März 2010 bis zum 15. April 2010 einschließlich festgelegt.
Prüfungssatz III
WiSo programmierte Aufgaben
Aufgaben 12 (S. 127)
Dort müssen im Schaubild die Buchstaben a) und b) getauscht werden.
a) Die Investitionen der Unternehmen mit 90 GE gehen von den KI zu den Unternehmen, was fälschlicherweise mit b) markiert ist.
b) Der inländische Konsum der privaten Haushalte von 280 GE sollte von den Haushalten zu den Unternehmen gehen. Hier ist der Pfeil mit b) zu markieren und nicht mit a).
Aktualisierungen und Korrekturen für das Buch
"Abschlussprüfungen BWH, Rewe, WiSo" 5. Auflage
Bewertung von Wertpapieren ab dem 01.01.2010
Wertpapiere des Handelsbestandes werden ab dem 1.1.2010 nach dem Zeitwertprinzip (fair value) bewertet. Es gilt der Kurs des Bilanzstichtages abzüglich eines Risikoabschlages.
Mindestens 10% des Nettoertrages aus dem Handelsgeschäft müssen dem "Fond für allgemeine Bankrisiken" zugeführt werden und können dadurch nicht ausgeschüttet werden.
Der Posten darf nur aufgelöst werden
* zum Ausgleich von Nettoaufwendungen des Handelsbestandes oder
* soweit er 50 % des durchschnittlichen Nettoertrages der letzten fünf Jahre übersteigt.
Die Aufgaben Prüfungssatz II Rewe Aufgabe Nr. 5, Prüfungssatz IV Rewe Aufgabe Nr. 6 und Prüfungssatz VI Rewe Aufgabe Nr. 5
und deren Lösungen beinhalten nicht mehr die Bewertung von Wertpapieren des Handelsbestandes, sondern die Bewertung von Wertpapieren der Liquiditätsreserve, für die weiterhin das strenge Niederstwertprinzip gilt.
Neue Aufgaben zur Bewertung von Wertpapieren des Handelsbestandes nach dem Recht ab dem 1.1.2010 finden Sie hier (Aufgabe 4 und 5) oder als Download.
Bewertung von Sachanlagen ab dem 01.01.2010
Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 Euro (netto) dürfen wieder im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden.
Prüfungssatz I
Rechnungswesen und Steuerung programmierte Aufgaben
Aufgaben 5 (S. 23, Lösungen S. 280)
Lösung korrigieren:
24.600,00 € ist richtig. Der Rechenweg ist korrekt, ebenso die Zwischenergebnisse.
Prüfungssatz I
WiSo programmierte Aufgaben
Aufgaben 8 c) (S. 35, Lösungen S. 284)
Lösung korrigieren: C ist richtig.
Erläuterung: Da beide Ehepartner gleich viel verdienen, ist die Steuerklasse IV zu wählen. Die steuerliche Belastung entspricht der Steuerklasse I für Ledige.
Prüfungssatz II
Bankwirtschaft Fälle
Fall 2 (S. 47, Lösungen S. 282)
Vorspann zu Frage f) ändern:
Frau Bergmann ordert für 10.000,00 € Investmentanteile der NordPrimus Chance. Der restliche Betrag von 3.000,00 € soll mit den geringsten Kosten (Ausgabeaufschlag; Verwaltungskosten) in einem der o.a. Investmentfonds angelegt werden. Außerdem soll die Anlage liquide sein.
Prüfungssatz III
WiSo programmierte Aufgaben
Aufgaben 12 (S. 121)
In dem Schaubild "Wirtschaftskreislauf" ändern: Ausgaben für Warenimporte 30 GE (anstelle von 40 GE). Die Lösungen bleiben.
Prüfungssatz IV
Bankwirtschaft programmierte Aufgaben
Aufgabe 7 b) (S. 144, Lösungen S. 333)
Aussage F austauschen:
Sollte der bestätigte Bundesbankscheck nicht zur Einlösung vorgelegt werden, schreibt die Bundesbank 15 Tage nach der Ausstellung der Nordbank AG den Scheckbetrag wieder gut.
Lösung ergänzen:
Die Bundesbank versieht auf sie gezogene Schecks auf Antrag des Ausstellers mit einem Bestätigungsvermerk. Sie übernimmt mit der Bestätigung die Einlösungsverpflichtung für den Scheck bei Vorlage innerhalb von 8 Tagen nach Ausstellung. Wird der Scheck erst nach den 8 Tagen vorgelegt, behandelt ihn die Bundesbank wie einen unbestätigten Scheck. 15 Tage nach der Ausstellung schreibt die Bundesbank dem Aussteller den Scheckbetrag wieder gut, sofern der Scheck bis dahin nicht bei einer Bank vorgelegt worden ist.
Aufgabe 14 (S. 142, Lösungen S. 325)
Lösungen austauschen: A und C sind richtig (Die Erklärung bleibt!)