Fallorientierte BankwirtschaftLösungen zu den offenen Aufgaben |
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Es werden nur die Lösungen eingestellt, die aus dem entsprechenden Info-Teil nicht direkt zu entnehmen sind.
2
Zahlungsformen
2.2
Zahlung mittels Überweisung S. 86
Aufgabe c) S. 87
6.11.2007 (Dienstag)
Vgl. § 676 a und § 676 g BGB im Info S. 90 und 91
Aufgabe d)
S. 87
Manuelle Eingabe der Überweisungsdaten an einem im KI installierten SB-Terminal. Als Legitimation vor Eingabe der Überweisungsdaten dient die PIN.
Aufgabe f) S. 87
Vgl. § 676 b (Haftung für vespätete Ausführung) im Info S. 91
Aufgabe g) S. 87
Vgl. „Dauerüberweisung“ im Info S. 89
2.3
Zahlungen von Rechnungen mittels Lastschrift S. 92
Aufgabe d) S. 92
Lastschriften sind bei Sicht fällig, vgl. Ziffer 4 in den „Vereinbarungen …“ im Info S. 95 und Nr. 6 des „Lastschriftabkommens“ im Info S. 96
Aufgabe f) S. 92
Teileinlösungen sind nicht zulässig, vgl. Ziffer 7 in den „Vereinbarungen …“ im Info S. 95 und Abschnitt I Nr. 7 Absatz 3 des Lastschriftabkommens im Info S. 96
Aufgabe h) S. 92
Der Zahlungsempfänger muss die Rückbelastung auf seinem Konto durch die 1. Inkassostelle zulassen und darf diese Lastschrift nicht erneut zum Einzug geben, vgl. Abschnitt II Nr. 3 des Lastschriftabkommens im Info S. 97.
Aufgabe i) S. 92
Rücklastschrift wegen Widerspruchs, vgl. Abschnitt I Nr. 8 Abs. 4 des Lastschriftabkommens im Info S. 97
Aufgabe l) S. 93
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Dauerüberweisung |
Einzugsermächtigungslastschrift |
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Der Zahlungspflichtige löst den Zahlungsvorgang aus. |
Der Zahlungsempfänger löst den Zahlungsvorgang aus. |
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Die Gutschrift erfolgt beim Zahlungsempfänger nach Ablauf des Überweisungsweges. |
Die Gutschrift erfolgt nach Einreichung der Lastschrift Eingang vorbehalten beim Zahlungsempfänger durch die 1. Inkassostelle. |
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Ist die Gutschrift beim Zahlungsempfänger erfolgt, kann der Gutschriftsbetrag nicht mehr vom Zahlungspflichtigen „zurückgeholt“ werden. |
Der Zahlungspflichtige kann der Belastung durch eine Lastschrift widersprechen. |
2.4
Zahlung mittels Scheck S. 98
Situation 1 –
Gesetzliche Bestandteile
Aufgabe a) S. 98
Vgl. Artikel 1 Scheckgesetz im Info S. 100
Aufgabe b) S. 98
Vgl. Bedingungen für den Scheckverkehr im Info S. 100
Situation 2 - Überbringerscheck
Aufgabe a) S. 102
Vereinfachung und Standardisierung im Scheckverkehr
Aufgabe b) S. 102
Vgl. „Verrechnungsscheck“ im Info S. 103
Aufgabe c) S. 102
- Keine Pflicht zur Legitimationsprüfung
- Zahlung des Scheckbetrages an den Vorleger
- Vgl. „Inhaberscheck“ im Info S. 103
Situation 3 –
Orderscheck
Aufgabe a) S. 104
Vgl. „Orderscheck“ im Info S. 103
Aufgabe b) S. 104
- Formale Ordnungsmäßigkeit
- Legitimationsprüfung des Vorlegers
- Anbringung des Inkassoindossaments durch Unterschrift des Vorlegers
- Lückenlose Indossamentenkette
Aufgabe c) S. 104
Orderscheck:
- Scheckvordruck mit Kennzeichnung „An Order“
- Legitimationsprüfung des Einreichers
Inhaberscheck
- Gebräuchlich als Bar- und Verrechnungsscheck
- Keine Legitimationsprüfung zwingend erforderlich
Situation 4 –
Vorlegungsfristen
Aufgabe a) S. 104
Vgl. Artikel 29 Scheckgesetz im Info S. 100
Aufgabe c1) S. 104
Keine Legitimationspflicht und damit Arbeitserleichterung für das KI
Aufgabe c2) S. 104
KI kann Schecks ohne Legitimationsprüfung einlösen oder gutschreiben
Aufgabe d) S. 104
29.11.2007
Situation 5 –
Schecksperre
Aufgabe a) S. 105
Vgl. „Sorgfaltspflichten“ der Bedingungen für den Scheckverkehr im Info S. 101
Aufgabe b) S. 105
Vgl. Artikel 32 Scheckgesetz im Info S. 101
Vgl. „Sorgfaltspflichten“ der Bedingungen für den Scheckverkehr im Info S. 101
Vgl. AGB der Banken Ziffer 3 Haftung der Bank; Mitverschulden des Kunden Abs. 1:
Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (z.B. durch Verletzung seiner Mitwirkungspflichten) zu der Enstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldenes, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.
Situation 7 – Der
bestätigte Bundesbank-Scheck
Aufgabe a) S. 106
Die Garantiefrist beträgt 8 Tage vom Tage der Ausstellung an gerechnet, hier 04.12. 2007 (Dienstag)
Aufgabe b) S. 106
Rückgabe des Bundesbank-Schecks an sein KI
2.5
Kartengestützte Zahlungen
2.5.1
Die Bankkarte S. 108
Aufgabe c) S. 109
- Reiseschecks
- Sorten
- Debitkarte
- Kreditkarte
Aufgabe f) S. 109
Vgl. „Sorgfaltspflicht und Haftung des Kunden …“ im Info S. 110
2.5.2
Die elektronische Geldbörse S. 111
Die Lösungen sind aus dem Info S. 112 f. zu entnehmen.
2.5.3
Das bargeldlose Zahlen an automatisierten Kassen S. 113
Aufgabe b) S. 113
- Die Lebensgefährtin von Herrn Spengler hat eine Zweitkarte bei Penny eingesetzt. Klärung mit der Lebensgefährtin.
- Verlust der Bankkarte und missbräuchliche Verwendung der ec-Karte mit z.B. auf der Karte notierter PIN. Anzeigeerstattung bei der Polizei und Veranlassung der Kartensperre.
2.5.4
Zahlungen mit Kreditkarte S. 117
Aufgabe c) S. 117
- Bei PIN-Eingabe die Tastatur mit der Hand verdecken.
- Vor Eingabe der PIN Bankautomat auf Auffälligkeiten überprüfen.
2.6
Zahlen mit Sorten und Reiseschecks S. 125
Aufgabe c) S. 125
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Bezahlvorgang mit Reisescheck |
Bezahlvorgang mit ec-Karte |
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Vorlage des Reiseschecks mit Kontrollunterschrift des Vorlegers, evtl. zusätzliche Legitimation des Vorlegers |
Vorlage der ec-Karte und Eingabe der PIN |
Aufgabe d) S. 125
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1.000 USD Kurs 0,8600 |
860,00 € |
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2.000 USD Kurs 0,8269 |
1.653,80 € |
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+ 1% Gebühren auf 1.653,80 € |
16,54 € |
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+ Gebühren für Sorten |
3,00 € |
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Summe |
2.533,34 € |