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Regelungen zum Elterngeld
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Elternzeit
Ausgangssituation:
Frau Birgit Lange ist
Kundenberaterin der Nordbank AG. Ihr monatliches Nettoeinkommen beträgt 2.500
€. Kurz vor der Geburt ihres ersten Kindes informiert sich Frau Lange bei der
Elterngeldstelle ihrer zuständigen Gemeindeverwaltung. Frau Lange stellt dem
Sachbearbeiter folgende Fragen:
Aufgaben
a)
Wie viel Elterngeld steht Frau Lange
zu, wenn Frau Lange von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von 2.500 €
ausgeht?
b)
Ist das "durchschnittliche
Nettoeinkommen" mit dem Netto auf der Gehaltsabrechnung von Frau Lange
identisch?
Frau Lange teilt dem
Sachbearbeiter bei der Elternstelle mit, dass sie erst seit sieben Monaten bei
der Nordbank AG beschäftigt ist. Vorher war sie fünf Monate arbeitslos.
c)
Wie berechnet sich in diesem Fall
ihr durchschnittliches Nettoeinkommen?
d)
Bekommt Frau Lange mehr Elterngeld,
wenn sie in eine bessere Steuerklasse wechselt?
Frau Lange teilt dem
Sachbearbeiter mit, dass ihr Partner ggf. die Elternzeit nimmt. Ihr Partner ist
noch in der Berufsausbildung und bekommt zurzeit ein anrechenbares
Nettoeinkommen von 740 €.
e)
Wie hoch wäre in diesem Fall das
Elterngeld für den Partner?
Frau Lange erwägt, nach der
Geburt ihres Kindes bei der Nordbank AG weiterhin mit reduzierter Stundenzahl zu
arbeiten. Ihr Nettoverdienst würde dann nur noch 1.000 € betragen. Die
Betreuung des Kindes während ihrer Arbeitszeit würde ihre nicht berufstätige
Mutter übernehmen.
f)
Wie hoch wäre in diesem Fall das
Elterngeld für Frau Lange?
g)
Darf Frau Lange in der Elternzeit
einen Teilzeit- oder Minijob übernehmen?
h)
Muss Elterngeld versteuert werden?
i)
Frau Lange möchte nun noch von dem
Sachbearbeiter wissen, wie hoch das Elterngeld bei Mehrlingsgeburten und bei
Geschwisterkindern ist.
Infos
zum Elterngeld
Aktuelle demografische Situation
Deutschland
hat seit 30 Jahren eine fast konstante Fertilitätsrate
von etwa 1,4 (seit 2005 1,33) Kindern pro Frau. Das liegt unter dem
EU-Durchschnitt, ist jedoch, anders als oft behauptet, nicht die niedrigste der
Welt. Für einen langfristigen Erhalt der Bevölkerungszahl (ohne Zu- und
Abwanderung) wäre eine Fertilitätsrate von 2,1 Kindern pro Frau erforderlich.
Unterdurchschnittlich ist die Zahl der Geburten bei besser gebildeten und besser
verdienenden Frauen, insbesondere bei Akademikerinnen, bei denen die
Einkommenseinbußen bei Unterbrechung ihres Arbeitslebens durch ein Kind bisher
am höchsten waren.
Im Gegensatz zu
der kindbezogenen Sozialleistung Erziehungsgeld,
das bei Nichtüberschreitung festgesetzter Einkommensgrenzen als monatlicher
Pauschalbetrag gezahlt wird, ist das Elterngeld zu einem Großteil als eine
elternbezogene Entgeltersatzleistung ausgestaltet, die sich am vorangegangenen Nettoeinkommen
des betreuenden Elternteils orientiert.
Zirka vier
Milliarden Euro sind alljährlich für das Elterngeld eingeplant, das ehemalige
Erziehungsgeld kostete nur 2,9 Milliarden. Etwa zwei Drittel des
Vier-Milliarden-Ansatzes werden als Lohnersatz ausgezahlt, etwa ein Drittel als
Sozialleistung, um die 300-Euro-Mindestleistung zu finanzieren.
Vom
skandinavischen Modell ist die Regelung übernommen worden, dass sowohl für die
Mutter als auch für den Vater jeweils ein festgelegter Anteil der Bezugsdauer
des Elterngeldes reserviert ist. Ein Anspruch auf Elternzeit,
die früher als Erziehungsurlaub
bezeichnet wurde, besteht zwar bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines
Kindes, doch wird höchstens vierzehn Monate lang Elterngeld gewährt. Indirekt
soll dadurch die Nutzung der Elternzeit,
die für Mütter und Väter beruflich riskant ist, auf eine kürzere Zeit
gesenkt werden. Gleichzeitig wird durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz
(TAG), das bereits 2005 in Kraft getreten ist, ein bedarfsgerechter Aufbau von
Betreuungsangeboten für Unter-Dreijährige angestrebt. Das Ziel, den Übergang
vom Elterngeld in eine Kinderbetreuung zu garantieren, wird durch die
Vereinbarung der Großen
Koalition mit den Ländern bekräftigt, den Ausbau der Unter-Dreijährigen-Betreuung
mit Milliardenbeträgen zu beschleunigen und ab dem Jahr 2013 den Rechtsanspruch
auf einen Kindergartenplatz ab dem zweiten Lebensjahr einzuführen.
Im ersten Halbjahr
2007 wurden zirka 200.000 Elterngeldanträge gestellt; im dritten Quartal kamen
weitere 187.000 hinzu. Über das erste halbe Jahr gemittelt wurden 8,5% der Anträge
von Vätern gestellt, was gegenüber den Elternzeitbeantragungen der Vorjahre
bereits eine Verdopplung ist. Der Väteranteil stieg 2007 kontinuierlich an: im
ersten Quartal 2007 wurden 6,9% der Anträge von Vätern gestellt, und über die
ersten drei Quartale gemittelt waren es 9,6%. Der Väteranteil beim Elterngeld
wird voraussichtlich im nächsten Jahr noch steigen, weil viele Männer erst zum
Ende der 14-monatigen Elterngeldzeit ihren Anteil übernehmen werden.
Gesetzliche
Regelungen
Elterngeld wird während
der Elternzeit
gezahlt. Im Anschluss an die Elterngeldzahlung soll der Wiedereinstieg
in die Erwerbsarbeit stehen.Das Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz (BEEG) ist am 29. September 2006 vom Bundestag
beschlossen worden und gilt für Geburten oder Adoptionen
ab dem 1. Januar 2007 und setzt das Elterngeld an die Stelle des Erziehungsgeldes.
Es stellt keine dauerhafte Unterstützung dar, sondern wird nur für die 12 bis
14 Monate unmittelbar nach der Geburt des Kindes bzw. 10 bis 12 Monate nach Ende
der Mutterschutzfrist gewährt. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem
Einkommen des Elternteils und dient als vorübergehender Entgeltersatz.
Für Nicht-Erwerbstätige wird ein Mindestelterngeld gezahlt.
Höhe:
Im Einzelnen gilt für die Höhe des Elterngeldes nach §§ 2
ff. BEEG, dass für Normalverdiener die Höhe des Elterngeldes 67 Prozent des
zuvor bezogenen, wegfallenden monatlichen Nettoeinkommens
abzüglich eines Zwölftels der Werbungskostenpauschale
beträgt.
·
Für Besserverdienende
gilt eine Bemessungsgrenze von 2700 Euro, das heißt es werden maximal 1800 Euro
Elterngeld pro Monat gezahlt.
·
Für Geringverdiener
ist eine oberhalb von 67 Prozent liegende Elterngeld-Summe festgelegt: pro zwei
Euro unterhalb von 1000 Euro steigt der Prozentsatz jeweils um 0,1 Prozentpunkte
auf maximal 100 Prozent.
·
Maßgeblich für die
Berechnung des Elterngeldes ist das durchschnittliche Einkommen des
Antragstellers aus Erwerbsarbeit in den zwölf Kalendermonaten vor dem
Kalendermonat der Geburt. Grundlage bildet das Einkommen ohne Zuschläge,
Bonuszahlungen, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld etc. Für Selbstständige
kann auch ein größerer Zeitraum maßgeblich sein. Für Selbständige, welche
in ihrem letzten Fiskaljahr
tätig waren, gelten eben diese zwölf Monate entsprechend dem Steuerbescheid (BEEG
§2, Abs. 9).
·
Das Mutterschaftsgeld,
das in den ersten zwei Monaten nach der Geburt für Frauen, die gesetzlich
krankenversichert (mit Krankengeldanspruch) sind oder die wegen der
Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt bekommen (also ihren Job wegen der
Mutterschutzfrist unterbrechen müssen), wird auf das Elterngeld angerechnet.
·
Für Mütter oder Väter
ohne Einkommen, Hausfrauen/Hausmänner, Arbeitslose, Studierende oder
Teilzeitbeschäftigte oberhalb der Bemessungsgrenze gibt es ein zwölfmonatiges
Mindestelterngeld von 300 Euro, das nicht mit anderen Sozialleistungen, wie etwa
dem Arbeitslosengeld
II, verrechnet wird.
·
Reduziert ein Vater oder
eine Mutter nach der Geburt stundenweise die Arbeit, so darf dieses Teilzeit-Arbeitsverhältnis
30 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Ansonsten entfällt der Anspruch auf
Elterngeld.
·
Wer zwei unter dreijährige
oder drei unter sechsjährige Kinder hat – das Neugeborene mitgezählt – erhält
einen Geschwisterbonus als Aufschlag zum Elterngeld. Dieser beträgt zehn
Prozent, mindestens jedoch 75 Euro.
·
Bei Mehrlingsgeburten
gibt es einen Bonus in Höhe von je 300 Euro für das zweite und jedes weitere
Kind.
·
Das Elterngeld ist sozialabgaben-
und steuerfrei, es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.
·
Gesetzlich
Krankenversicherte sind für die Dauer des Elterngeldbezugs kostenlos
versichert (außer studentisch Krankenversicherte). Für unverheiratete
freiwillig gesetzlich Versicherte fällt nur der Mindestsatz an, bei
Verheirateten werden die Einkünfte des Ehepartners hälftig angerechnet. Privat
Versicherte müssen ihre Beiträge weiterhin zahlen, allerdings
werden ihre Versicherungsbeiträge bei der Berechnung der Höhe des Elterngelds
nicht vom Bruttoeinkommen abgezogen.
Bezugsdauer
·
Das Elterngeld wird bis
zu zwölf Monate ausbezahlt (unter den Partnern frei aufteilbar) und um zwei so
genannte „Partnermonate“ verlängert, sofern der zweite Elternteil
mindestens für diese beiden Monate die Elternzeit in Anspruch nimmt. Die
Elterngeldmonate können auch gleichzeitig in Anspruch genommen werden
(beispielsweise je 7 Monate für beide Elternteile).
·
Alleinerziehende mit
alleinigem Sorgerecht
können die beiden „Partnermonate“ zusätzlich für sich beanspruchen.
·
Der Bezugszeitraum des
Elterngeldes kann auf die doppelte Zeit gestreckt werden, wenn es monatlich nur
hälftig in Anspruch genommen wird.
Kritik
Der Versuch, durch
die beiden Partnermonate die familieninterne Aufgabenverteilung staatlich zu
beeinflussen, galt nach Auffassung einiger Kritiker als verfassungsrechtlich
problematisch. Sie sahen insbesondere den Artikel
6 Absatz 2 des Grundgesetzes
verletzt, der die Pflege und Erziehung der Kinder als das „natürliche Recht
der Eltern“ garantiere. Außerdem schütze Art. 6 Abs. 1 GG die Entscheidung
von Eheleuten über die Arbeitsteilung während der Ehe, frei von staatlicher
Beeinflussung. Beiden Argumenten wurde entgegengehalten, dass Artikel
3 Abs. 2 GG den Staat verpflichtet, Maßnahmen zur tatsächlichen
Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu treffen; diese
Ansicht stimmt mit der EU-Elternzeitrichtlinie
EG/96/34 überein, die von Nichtübertragbarkeit ausgeht.
Während das Erziehungsgeld
als kindbezogene Sozialleistung
konzipiert war, ist das Elterngeld in erster Linie eine elternbezogene Entgeltersatzleistung.
Für Nicht-Berufstätige, Geringverdiener und Studenten hatte das eine teils
erhebliche Verschlechterung zur Folge, da sie das monatlich 300 Euro betragende Erziehungsgeld
bis zu zwei Jahre erhalten hatten. Das Elterngeld wird hingegen für höchstens
12 bis 14 Monate gezahlt. Wer es zwei Jahre lang in Anspruch nehmen möchte, erhält
monatlich den halben Betrag, der für Nicht-Erwerbstätige gerade mal 150 Euro
ausmacht. Folglich war das Elterngeld nur für Normal- und insbesondere
Gutverdienende, die bisher aufgrund der Höhe des Einkommens kein
beziehungsweise maximal sechs Monate Erziehungsgeld bekommen hatten, sowie für
diejenigen, die ein Jahr nach der Geburt eine Berufstätigkeit wiederaufnehmen,
eine finanzielle Verbesserung.
Vor Verabschiedung
des Elterngeldes appellierte das Familiennetzwerk
an die Bundestagsabgeordneten, das Elterngeldgesetz nicht wie geplant zu
beschließen, und äußerte die Befürchtung, dass das Elterngeld eugenisch
sei. Es diene dazu Geburten in ganz bestimmten Bevölkerungsgruppen zu
provozieren (bei Besserverdienenden, Höherqualifizierten) indem diese mit hohen
finanziellen Belohnungen (absolut und relativ) bevorteilt werden.
Kritisiert wurde
die Konstruktion des Elterngeldes, das keine reine Entgeltersatzleistung
ist, sondern zu etwa einem Drittel als Sozialleistung
gezahlt wird (Mindestelterngeld). Insbesondere die Kombinationsmöglichkeit von Arbeitslosengeld
I und Elterngeld wurde vom Bundesrechnungshof bemängelt und als
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
bezeichnet, genauso wie die Möglichkeit für Alleinerziehende, die
„Partnermonate“ für sich in Anspruch zu nehmen. Diese Regelungen seien großzügiger,
als es zur Erfüllung des Gesetzeszweckes nötig ist.
Weitere Angriffsfläche
für Kritik lieferte die am Geburtstag orientierte Stichtagsregelung, mit der
das Elterngeld an die Stelle des Erziehungsgeldes getreten ist. Während für
Geburten bis zum 31. Dezember 2006 weiterhin Erziehungsgeld gezahlt wird, gilt
das Elterngeldgesetz nur für Familien, deren Kind ab dem 1. Januar 2007 geboren
wurde. Durch diese Übergangsregelung wird insbesondere für Geringverdiener der
Vertrauensschutz gewährleistet, indem das bereits laufende Erziehungsgeld
weiterhin bis zu 24 Monate gezahlt wird. Hingegen bedeutet dies für besser
verdienende Familien, deren Kind bis Ende 2006 geboren wurde, einen erheblichen
finanziellen Nachteil gegenüber der ab 2007 geltenden Gesetzeslage. Viele
Medien berichteten über die Möglichkeiten und Risiken, eine bevorstehende
Geburt bis ins neue Jahr zu verzögern oder sie ins alte Jahr vorzuziehen.
Inanspruchnahme
Das Elterngeld
wird von mehr als 85% (Stand September 2006) der Berechtigten in Anspruch
genommen, darunter 8,5% (Stand Juli 2007) Väter.
Berechnung
des Elterngeldes in acht Schritten
Elterngeld-Berechnung:
1. Ermittlung der
relevanten Kalendermonate
2. Berechnung des relevanten Einkommens
3. Prüfung des Mindestbetrags
und des Höchstbetrags
4. Anwendung der Geringverdienerkomponente
5. Ermittlung des Geschwisterbonus
6. Berücksichtigung der Erwerbstätigkeit
nach der Geburt
7. Ermittlung des Bonus bei Mehrlingsgeburten
8. Anrechnung anderer Leistungen
Berechnung
des Elterngeldes
Grundlage
für die Berechnung ist das durchschnittliche Nettoeinkommen aus den letzten zwölf
Monaten vor der Geburt. Wurde in dieser Zeit Mutterschaftsgeld bezogen (bei
Angestellten die Regel), werden weiter zurückliegende "Ersatzmonate"
zur Berechnung herangezogen. Dies gilt auch bei schwangerschaftsbedingter
Krankheit oder wenn im Berechnungszeitraum Elterngeld gezahlt wurde. Überstunden
sollte man sich am besten vor der Geburt auszahlen lassen. Von diesem
Durchschnitts-Netto steht dem berechtigten Antragsteller 67 Prozent zu. Wie viel
der Partner verdient, spielt dabei keine Rolle - anders als früher beim
Erziehungsgeld zählt nicht das Familieneinkommen, sondern das Einkommen des
Elternteils, der seine Arbeitszeit reduziert. Allerdings ist das Elterngeld nach
unten und oben begrenzt: Es gibt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro.
Beispiel: Frau Claudia Müller ist Mitarbeiterin in der Kantine der
Nordbank AG. Vor der Geburt ihrer Tochter hat Frau Müller monatlich 1.100 Euro
netto verdient, nach der Geburt erhält sie 67 Prozent Elterngeld, das sind 737
Euro. Frau Ulrike Stegemann ist Kundenberaterin in der Nordbank AG. Bei Frau
Stegemann dagegen wirkt die Kappungsgrenze. Ihr wegfallendes Nettogehalt beträgt
3.000 Euro. Nach der 67-Prozent-Formel stünden ihr 2.010 Euro Elterngeld zu.
Damit liegt sie aber über der Kappungsgrenze und bekommt deshalb den Höchstsatz
von 1.800 Euro. Bei Menschen mit geringen Einkommen ist die Sache komplizierter
(siehe unten).
Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Elterngeldes
Das
fürs Elterngeld zugrunde gelegte Nettoeinkommen ist oft deutlich niedriger als
das ausgezahlte Nettoeinkommen. Was das für Normal- und Gutverdiener bedeutet,
hat die Zeitschrift "Soziale Sicherheit" ausgerechnet: Man bekommt
statt der angepriesenen 67 Prozent im Schnitt nur 58 Prozent des Nettogehalts.
Der Grund sind zahlreiche Abzüge: Nur das Erwerbseinkommen wird berücksichtigt
– Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Renten, Stipendien
oder BAföG zählen nicht dazu. Auch Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie
steuerfreie Einnahmen (zum Beispiel Trinkgelder, Sonntagzuschläge) werden nicht
auf das Nettoeinkommen angerechnet - ein besonderer Nachteil für Arbeitnehmer
in Service- und Pflegeberufen. Wer einen Teil seines Gehaltes in eine private
Altersvorsorge umwandelt, muss dies ebenfalls berücksichtigen. Bezahlte Überstunden
oder Provisionen hingegen werden mitgezählt. Wer sich also vor der Geburt seine
Überstunden ausbezahlen lässt, anstatt sie abzufeiern, erhöht sein späteres
Elterngeld.
Auszug
aus § 2 BEEG
(1) ... Als Einkommen aus
Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger
Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes
nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.
(7)
Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist der um die auf dieses
Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit
geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen
Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung
verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit
einem Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des
Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen.
Wenn
in den letzten 12 Monaten nicht durchgängig ein Monatseinkommen erzielt wurde,
wird trotzdem jeder der letzten zwölf Monate vor der Geburt berücksichtigt -
unabhängig davon, wie viel man jeweils verdient hat. Entscheidend ist der
Durchschnittsverdienst. Wenn man in einigen Monaten kein Einkommen hatte, wird
hierfür null Euro berechnet.
Beispiel: Herr Michael Kraft wird am 10.01.2008 Vater und möchte
Elterngeld beantragen. Grundlage ist sein durchschnittliches Erwerbseinkommen
aus den zwölf Monaten vor der Geburt seines Sohnes, nämlich Januar bis
Dezember 2007. Bis zum Mai hat Herr Kraft studiert, zum 01.06. hat er eine
Stelle mit einem Nettogehalt von 2.250 Euro angetreten, die er nun ruhen lässt.
Er rechnet wie folgt: Fünf Monate mal null Euro plus sieben mal 2.250 Euro
ergibt 15.750 Euro. Diese Summe teilt er durch zwölf und erhält damit sein
durchschnittliches Netto: 1.312,50 Euro.
Bonus für
niedrige Einkommen
Wenn
der Nettoverdienst vor der Geburt unter 1.000 Euro lag, steht dem Antragsteller
ein Bonus zu. Für jede 20 Euro, die das Nettogehalt unter der 1.000-Euro-Grenze
liegt, bekommt man zusätzlich zu den 67 Prozent ein Prozent Elterngeld extra.
Beispiel: Der Nettolohn einer Antragstellerin betrug vor der Geburt
ihres Kindes 800 Euro, damit liegt sie 200 Euro (zehn mal 20 Euro) unter der
1.000-Euro-Grenze. Sie bekommt also zehn Prozent mehr Elterngeld, das sind 77
Prozent beziehungsweise 616 Euro.
Minijobber
mit einem Einkommen von 400 Euro erhalten nach derselben Rechnung 97 Prozent
Elterngeld (388 Euro), wenn sie nach der Geburt ihre Arbeit ruhen lassen.
Behalten sie ihren Minijob, bekommen sie 300 Euro Elterngeld.
Arbeitslose, Rentner, Studenten und Hausfrauen bekommen den Mindestsatz.
Elterngeld für
Personen ohne Erwerbseinkommen
Auch
Personen ohne Erwerbseinkommen erhalten Elterngeld. Arbeitslose, Rentner,
Studenten, Hausfrauen und -männer bekommen den Mindestsatz von 300 Euro.
Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Wohngeld oder BAföG fließen nicht in
die Berechnung des Durchschnittsnettoeinkommens ein, weil sie kein
Erwerbseinkommen sind.
Wechsel in
eine andere Steuerklasse
Durch
den Wechsel beispielsweise von Steuerklasse fünf in Steuerklasse drei bekommt
man bei gleich bleibendem Bruttoeinkommen ein höheres Nettogehalt, das sich
wiederum positiv auf das spätere Elterngeld auswirkt. Aber Vorsicht: Die
Eltergeldstelle erkennt den Wechsel nur an, wenn er unter steuerrechtlichen
Gesichtspunkten gewählt wurde (weil der Partner weniger verdient als man
selbst). Im Zweifelsfall muss man nachweisen, dass man nicht nur wegen des höheren
Elterngeldes gewechselt hat. Gelingt das nicht, wird das Nettoeinkommen nach der
alten Steuerklasse berechnet.
|
Lohn/Gehalt |
Lohnsteuer
in Steuerklasse |
||
|
bei
€ |
I/IV |
III |
V |
|
3002,99
|
553,58 |
271,00 |
969,75 |
Arbeitsaufnahme
während der Elternzeit
Eine
Arbeitsaufnahme während der Elternzeit ist möglich, wenn es nicht mehr als 30
Stunden im Monat sind. Das Elterngeld richtet sich dann nach dem Differenzbetrag
zwischen dem Nettoeinkommen vor der Geburt und dem aktuellem Teilzeiteinkommen.
Aber: Als Einkommen vor der Geburt werden maximal 2.700 Euro berücksichtigt.
Beispiel: Herr Thomas hatte vor der Geburt seiner Tochter ein
Nettoeinkommen von 3.000 Euro. Danach reduzierte er seine Arbeitszeit und
verdient nun 2.000 Euro. Für das Elterngeld wird nur die Differenz zwischen der
Bemessungsgrenze von 2.700 Euro und dem derzeitigen Einkommen von 2.000 Euro
betrachtet. Von den 700 Euro erhält er 67 Prozent Elterngeld: 469 Euro.
Elterngeld bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden pro
Woche vor und nach der Geburt
Wenn
man 30 Stunden oder weniger in der Woche während der Elternzeit arbeitet,
besteht trotzdem Anspruch auf Elterngeld. Man bekommt den Mindestsatz von
300 Euro.
Besteuerung
des Elterngeldes
Das
Elterngeld wird nicht besteuert. Trotzdem führt das Elterngeld häufig zu höheren
Steuerzahlungen, weil es Einfluss auf die Steuerprogression hat, also den
Steuersatz des erwerbstätigen Partners erhöhen kann. Das
Elterngeld beeinflusst die Steuerprogression.
Beispiel: Herr Mencke hat ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000
Euro, darauf zahlt er laut Splittingtabelle 6.014 Euro Steuern. Seine Frau erhält
nach der Geburt ihres gemeinsamen Kindes ein Jahr lang Elterngeld in Höhe von
500 Euro. Damit steigt rechnerisch das Familieneinkommen auf 45.000 Euro (das
Mutterschaftsgeld der ersten zwei Monate ist steuerfrei). Die Folge: Der Ehemann
muss zwar nach wie vor nur seine 40.000 Euro versteuern, jedoch mit dem
Steuersatz, der für 45.000 gilt. Deshalb kommt auf ihn eine Nachzahlung von
rund 650 Euro zu.
Man
kann die Steuernachzahlung drücken, indem man die Bezugsdauer des Elterngelds
verdoppelt. Je höher das Einkommen des arbeitenden Partners und je höher das
Elterngeld des nicht arbeitenden Partners, desto höher die Steuernachzahlung.
Anrechnung
von Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld
einschließlich des Arbeitgeberzuschusses wird auf das Elterngeld voll
angerechnet. Denn Mutterschaftsleistungen, die der Mutter für die Zeit nach der
Geburt zustehen, dienen dem gleichen Zweck wie das Elterngeld und können
deshalb nicht zusätzlich gezahlt werden. Auch das Mutterschaftsgeld, das der
Mutter für die Zeit vor der Geburt eines weiteren Kindes zusteht, wird voll auf
das zustehende Elterngeld angerechnet. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die
Mutter für das erste Kind zwölf Monate lang Elterngeld in Anspruch nimmt und
das zweite Kind bereits zehn Monate nach dem ersten Kind geboren wird. Die
gleichen Anrechnungsregelungen gelten für Bezüge, die etwa Beamtinnen während
der Zeit der Mutterschaftsfristen erhalten.
Das für die
Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt auf insgesamt maximal 210 Euro
begrenzte Mutterschaftsgeld für Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer
gesetzlichen Krankenversicherung sind, gleicht wegfallendes Erwerbseinkommen
nicht aus und wird deshalb nicht auf das Elterngeld angerechnet.
Die Zeit, für die die Mutter
Elterngeld ausgezahlt bekommt, verkürzt sich um die Zeit, in der sie
anzurechnende Mutterschutzleistungen bekommt.
Beispiel:
Die Mutter ist alleinerziehend und hat
Anspruch auf 14 Monate Elterngeld. Sie bezieht zwei Monate lang
Mutterschaftsleistungen, nämlich 100 Prozent des letzten Nettoeinkommens. Ihr
verbleiben dann noch zwölf Monate, für die ihr Elterngeld in Höhe von 67
Prozent des letzten Nettoeinkommens ausgezahlt wird.
Soweit die genannten
Mutterschaftsleistungen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes
zustehen, verdrängen sie das Elterngeld auch nur in dem entsprechenden
Umfang.
Beispiel:
Die Mutter beansprucht Elterngeld in Höhe
von 620 Euro für einen Monat mit 31 Tagen. In diesem Monat bezieht sie jedoch
noch sieben Tage lang Mutterschaftsleistungen in Höhe von insgesamt 230 Euro.
Die Mutterschaftsleistungen sind nur auf das Elterngeld anzurechnen, das auf
diese sieben Tage des Monats entfällt. Dies entspricht einem Betrag von 140
Euro.
(Rechenweg: 620 Euro geteilt
durch 31 gleich 20 Euro, 20 Euro mal 7 gleich 140 Euro)
In dieser Höhe entfällt der
Elterngeldanspruch. Auf die übrigen 480 Euro des Elterngeldes (620 Euro minus
140 Euro), die für die anderen 24 Tage des Monats zustehen, sind die
Mutterschaftsleistungen nicht anzurechnen. Dieser Betrag von 480 Euro Elterngeld
wird neben den Mutterschaftsleistungen in Höhe von 230 Euro gezahlt. Im
Ergebnis erhält die Mutter in diesem Monat 710 Euro.
Arbeitslosengeld
I und Elterngeld
Wenn
man ALG I bezieht und Elterngeld beantragen möchte, gibt zwei Möglichkeiten:
Entweder man bezieht weiterhin ALG I und erhält zusätzlich den
Elterngeld-Mindestsatz von 300 Euro. Oder man lässt sich zunächst nur
Elterngeld auszahlen, dann allerdings in Höhe von 67 Prozent des
Durchschnittseinkommens vor der Geburt; anschließend kann man seinen
Restanspruch auf ALG I geltend machen.
Die
erste Möglichkeit sollte nur gewählt werden, wenn man einen sicheren
Betreuungsplatz für sein Kind hat (kann auch die Oma oder eine Nachbarin sein).
Man sollte aber daran denken, dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen
muss!
Elterngeld und
Mehrlingsgeburten
Bei
Zwillingen wird das Elterngeld nicht verdoppelt. Man bekommt aber zusätzlich
zum normalen Elterngeld einen festen Zuschlag in Höhe von 300 Euro pro Mehrling
(bei Drillingen also 600 Euro).
Elterngeld und
Geschwisterkinder
Wer die Kinder kurz hintereinander bekommt, ist klar im Vorteil.
Wenn man ein zweites Kind erwartet, erhält man einen Geschwisterbonus in Höhe
von zehn Prozent, mindestens jedoch 75 Euro. Der Bonus wird aber nur bis zum
dritten Geburtstag des älteren Kindes gezahlt. Sind zwei oder mehr ältere
Geschwister da, bekommt man den Bonus, bis das Älteste seinen sechsten
Geburtstag feiert. Liegen die Geburten weiter auseinander, fällt der
Geschwisterbonus weg. Dafür erntete die Regierung Kritik. Der Vorwurf: Der
Staat bevorzuge kurze Geburtenabfolgen und greife mit Hilfe des Elterngeldes
steuernd in die Familienplanung ein.
Beispiel: Frau Seeburg hat bei der Geburt ihres Sohnes bereits eine
zweieinhalbjährige Tochter und ist seit drei Jahren Hausfrau (war in den
letzten zwölf Monaten vor der Geburt also nicht berufstätig). Bis zum dritten
Geburtstag ihrer Tochter bekommt sie 375 Euro Elterngeld, danach bis zum Ende
der Bezugszeit 300 Euro.
Geschwisterbonus
Dann
erhalten Sie im Normalfall für Ihr zweites Kind Elterngeld in derselben Höhe
wie für das erste Kind - zuzüglich Geschwisterbonus. Denn die Monate, in denen
Sie Eltern- beziehungsweise Mutterschaftsgeld bezogen haben, werden bei der
erneuten Berechnung Ihres Durchschnittseinkommens zum Glück nicht mitgerechnet.
Das führt meist dazu, dass der Berechnungszeitraum fürs Durchschnittseinkommen
beim zweiten Kind derselbe ist wie beim ersten. Paare, die ihre Kinder sehr kurz
hintereinander bekommen, haben also Vorteile. Warten sie länger als zwei Jahre,
bleibt ihnen in der Regel nur der Mindestsatz von 300 Euro.
Beantragung
des Elterngeldes und notwendige Unterlagen
Sobald
das Kind auf der Welt ist, kann der Antrag auf Elterngeldzahlung gestellt
werden. Elterngeld wird drei Monate rückwirkend gezahlt. Der Antrag muss vom
Sachbearbeiter genehmigt werden, bevor das Elterngeld gezahlt wird.
Alle
Angaben im Antrag müssen belegt werden. Außer der Geburtsurkunde des Kindes
und den Verdienstnachweisen über die zwölf Monate vor der Geburt braucht das
Amt gegebenenfalls auch Bescheinigungen der Krankenkasse und des Arbeitgebers über
das Mutterschaftsgeld, des Arbeitgebers über Teilzeitarbeit nach der Geburt
oder ärztliche Atteste, die belegen, dass man vor der Geburt
schwangerschaftsbedingt krankgeschrieben war.
Lösung:
Zu a)
|
Durchschn. monatliches
Nettoeinkommen |
2.500,00 € |
|
67% von 2.500,00 |
1.675,00 € |
|
Elterngeld |
1.675,00
€ |
Zu b)
Vgl. Info „Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Elterngeldes
Zu c)
Durchschnittliches
Nettoeinkommen : 2.500 x 7 : 12 = 1.458,33
€
Zu d)
Ja, vgl. Info „Wechsel in
eine andere Steuerklasse“
Zu e)
Vgl. Info „Bonus für
niedrige Einkommen“
1000 – 740 = 260
260 : 20 = 13
67% + 13% = 80%
80% von 740 = 592,00
€
Zu f)
- Arbeitsaufnahme weniger als
30 Stunden im Monat:
67% vom (alten Einkommen –
neues Einkommen) =
67% von (2500 – 1000) = 1.005
€
- Arbeitsaufnahme 30 Stunden
in der Woche oder weniger:
Elterngeld 300
€ pro Monat
Zu g)
Ja, vgl. Info
„Arbeitsaufnahme während der Elterngeld“
Zu h)
Nein, vgl. Info
„Besteuerung des Elterngeldes“
Zu i)
Mehrlingsgeburten: pro
Mehrling Zuschlag von 300 €, vgl. Info „Elterngeld und Mehrlingsgeburten“
Geschwisterkinder:
Geschwisterbonus von 10% vom Elterngeld, mindestens 75 €, vgl. Info
„Elterngeld und Geschwisterkinder“