Regelungen zum Elterngeld

 


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Elternzeit

Ausgangssituation:

Frau Birgit Lange ist Kundenberaterin der Nordbank AG. Ihr monatliches Nettoeinkommen beträgt 2.500 €. Kurz vor der Geburt ihres ersten Kindes informiert sich Frau Lange bei der Elterngeldstelle ihrer zuständigen Gemeindeverwaltung. Frau Lange stellt dem Sachbearbeiter folgende Fragen: 

 

Aufgaben

 

a)       Wie viel Elterngeld steht Frau Lange zu, wenn Frau Lange von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von 2.500 € ausgeht?  

 

b)       Ist das "durchschnittliche Nettoeinkommen" mit dem Netto auf der Gehaltsabrechnung von Frau Lange identisch?

 

Frau Lange teilt dem Sachbearbeiter bei der Elternstelle mit, dass sie erst seit sieben Monaten bei der Nordbank AG beschäftigt ist. Vorher war sie fünf Monate arbeitslos.

 

c)       Wie berechnet sich in diesem Fall ihr durchschnittliches Nettoeinkommen?

 

d)       Bekommt Frau Lange mehr Elterngeld, wenn sie in eine bessere Steuerklasse wechselt?

 

Frau Lange teilt dem Sachbearbeiter mit, dass ihr Partner ggf. die Elternzeit nimmt. Ihr Partner ist noch in der Berufsausbildung und bekommt zurzeit ein anrechenbares Nettoeinkommen von 740 €.

 

e)       Wie hoch wäre in diesem Fall das Elterngeld für den Partner?

 

Frau Lange erwägt, nach der Geburt ihres Kindes bei der Nordbank AG weiterhin mit reduzierter Stundenzahl zu arbeiten. Ihr Nettoverdienst würde dann nur noch 1.000 € betragen. Die Betreuung des Kindes während ihrer Arbeitszeit würde ihre nicht berufstätige Mutter übernehmen.

 

f)        Wie hoch wäre in diesem Fall das Elterngeld für Frau Lange?

 

g)       Darf Frau Lange in der Elternzeit einen Teilzeit- oder Minijob übernehmen?

 

h)       Muss Elterngeld versteuert werden?

 

i)         Frau Lange möchte nun noch von dem Sachbearbeiter wissen, wie hoch das Elterngeld bei Mehrlingsgeburten und bei Geschwisterkindern ist.

 

Infos zum Elterngeld

Aktuelle demografische Situation

Deutschland hat seit 30 Jahren eine fast konstante Fertilitätsrate von etwa 1,4 (seit 2005 1,33) Kindern pro Frau. Das liegt unter dem EU-Durchschnitt, ist jedoch, anders als oft behauptet, nicht die niedrigste der Welt. Für einen langfristigen Erhalt der Bevölkerungszahl (ohne Zu- und Abwanderung) wäre eine Fertilitätsrate von 2,1 Kindern pro Frau erforderlich. Unterdurchschnittlich ist die Zahl der Geburten bei besser gebildeten und besser verdienenden Frauen, insbesondere bei Akademikerinnen, bei denen die Einkommenseinbußen bei Unterbrechung ihres Arbeitslebens durch ein Kind bisher am höchsten waren.

Im Gegensatz zu der kindbezogenen Sozialleistung Erziehungsgeld, das bei Nichtüberschreitung festgesetzter Einkommensgrenzen als monatlicher Pauschalbetrag gezahlt wird, ist das Elterngeld zu einem Großteil als eine elternbezogene Entgeltersatzleistung ausgestaltet, die sich am vorangegangenen Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils orientiert.

Zirka vier Milliarden Euro sind alljährlich für das Elterngeld eingeplant, das ehemalige Erziehungsgeld kostete nur 2,9 Milliarden. Etwa zwei Drittel des Vier-Milliarden-Ansatzes werden als Lohnersatz ausgezahlt, etwa ein Drittel als Sozialleistung, um die 300-Euro-Mindestleistung zu finanzieren.

Vom skandinavischen Modell ist die Regelung übernommen worden, dass sowohl für die Mutter als auch für den Vater jeweils ein festgelegter Anteil der Bezugsdauer des Elterngeldes reserviert ist. Ein Anspruch auf Elternzeit, die früher als Erziehungsurlaub bezeichnet wurde, besteht zwar bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, doch wird höchstens vierzehn Monate lang Elterngeld gewährt. Indirekt soll dadurch die Nutzung der Elternzeit, die für Mütter und Väter beruflich riskant ist, auf eine kürzere Zeit gesenkt werden. Gleichzeitig wird durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG), das bereits 2005 in Kraft getreten ist, ein bedarfsgerechter Aufbau von Betreuungsangeboten für Unter-Dreijährige angestrebt. Das Ziel, den Übergang vom Elterngeld in eine Kinderbetreuung zu garantieren, wird durch die Vereinbarung der Großen Koalition mit den Ländern bekräftigt, den Ausbau der Unter-Dreijährigen-Betreuung mit Milliardenbeträgen zu beschleunigen und ab dem Jahr 2013 den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz ab dem zweiten Lebensjahr einzuführen.

Im ersten Halbjahr 2007 wurden zirka 200.000 Elterngeldanträge gestellt; im dritten Quartal kamen weitere 187.000 hinzu. Über das erste halbe Jahr gemittelt wurden 8,5% der Anträge von Vätern gestellt, was gegenüber den Elternzeitbeantragungen der Vorjahre bereits eine Verdopplung ist. Der Väteranteil stieg 2007 kontinuierlich an: im ersten Quartal 2007 wurden 6,9% der Anträge von Vätern gestellt, und über die ersten drei Quartale gemittelt waren es 9,6%. Der Väteranteil beim Elterngeld wird voraussichtlich im nächsten Jahr noch steigen, weil viele Männer erst zum Ende der 14-monatigen Elterngeldzeit ihren Anteil übernehmen werden.

Gesetzliche Regelungen

Elterngeld wird während der Elternzeit gezahlt. Im Anschluss an die Elterngeldzahlung soll der Wiedereinstieg in die Erwerbsarbeit stehen.Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist am 29. September 2006 vom Bundestag beschlossen worden und gilt für Geburten oder Adoptionen ab dem 1. Januar 2007 und setzt das Elterngeld an die Stelle des Erziehungsgeldes. Es stellt keine dauerhafte Unterstützung dar, sondern wird nur für die 12 bis 14 Monate unmittelbar nach der Geburt des Kindes bzw. 10 bis 12 Monate nach Ende der Mutterschutzfrist gewährt. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen des Elternteils und dient als vorübergehender Entgeltersatz. Für Nicht-Erwerbstätige wird ein Mindestelterngeld gezahlt.

Höhe: Im Einzelnen gilt für die Höhe des Elterngeldes nach §§ 2 ff. BEEG, dass für Normalverdiener die Höhe des Elterngeldes 67 Prozent des zuvor bezogenen, wegfallenden monatlichen Nettoeinkommens abzüglich eines Zwölftels der Werbungskostenpauschale beträgt.

·     Für Besserverdienende gilt eine Bemessungsgrenze von 2700 Euro, das heißt es werden maximal 1800 Euro Elterngeld pro Monat gezahlt.

·     Für Geringverdiener ist eine oberhalb von 67 Prozent liegende Elterngeld-Summe festgelegt: pro zwei Euro unterhalb von 1000 Euro steigt der Prozentsatz jeweils um 0,1 Prozentpunkte auf maximal 100 Prozent.

·     Maßgeblich für die Berechnung des Elterngeldes ist das durchschnittliche Einkommen des Antragstellers aus Erwerbsarbeit in den zwölf Kalendermonaten vor dem Kalendermonat der Geburt. Grundlage bildet das Einkommen ohne Zuschläge, Bonuszahlungen, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld etc. Für Selbstständige kann auch ein größerer Zeitraum maßgeblich sein. Für Selbständige, welche in ihrem letzten Fiskaljahr tätig waren, gelten eben diese zwölf Monate entsprechend dem Steuerbescheid (BEEG §2, Abs. 9).

·     Das Mutterschaftsgeld, das in den ersten zwei Monaten nach der Geburt für Frauen, die gesetzlich krankenversichert (mit Krankengeldanspruch) sind oder die wegen der Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt bekommen (also ihren Job wegen der Mutterschutzfrist unterbrechen müssen), wird auf das Elterngeld angerechnet.

·     Für Mütter oder Väter ohne Einkommen, Hausfrauen/Hausmänner, Arbeitslose, Studierende oder Teilzeitbeschäftigte oberhalb der Bemessungsgrenze gibt es ein zwölfmonatiges Mindestelterngeld von 300 Euro, das nicht mit anderen Sozialleistungen, wie etwa dem Arbeitslosengeld II, verrechnet wird.

·     Reduziert ein Vater oder eine Mutter nach der Geburt stundenweise die Arbeit, so darf dieses Teilzeit-Arbeitsverhältnis 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Ansonsten entfällt der Anspruch auf Elterngeld.

·     Wer zwei unter dreijährige oder drei unter sechsjährige Kinder hat – das Neugeborene mitgezählt – erhält einen Geschwisterbonus als Aufschlag zum Elterngeld. Dieser beträgt zehn Prozent, mindestens jedoch 75 Euro.

·     Bei Mehrlingsgeburten gibt es einen Bonus in Höhe von je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.

·     Das Elterngeld ist sozialabgaben- und steuerfrei, es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.

·     Gesetzlich Krankenversicherte sind für die Dauer des Elterngeldbezugs kostenlos versichert (außer studentisch Krankenversicherte). Für unverheiratete freiwillig gesetzlich Versicherte fällt nur der Mindestsatz an, bei Verheirateten werden die Einkünfte des Ehepartners hälftig angerechnet. Privat Versicherte müssen ihre Beiträge weiterhin zahlen, allerdings werden ihre Versicherungsbeiträge bei der Berechnung der Höhe des Elterngelds nicht vom Bruttoeinkommen abgezogen.

Bezugsdauer

·     Das Elterngeld wird bis zu zwölf Monate ausbezahlt (unter den Partnern frei aufteilbar) und um zwei so genannte „Partnermonate“ verlängert, sofern der zweite Elternteil mindestens für diese beiden Monate die Elternzeit in Anspruch nimmt. Die Elterngeldmonate können auch gleichzeitig in Anspruch genommen werden (beispielsweise je 7 Monate für beide Elternteile).

·     Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht können die beiden „Partnermonate“ zusätzlich für sich beanspruchen.

·     Der Bezugszeitraum des Elterngeldes kann auf die doppelte Zeit gestreckt werden, wenn es monatlich nur hälftig in Anspruch genommen wird.

Kritik

Der Versuch, durch die beiden Partnermonate die familieninterne Aufgabenverteilung staatlich zu beeinflussen, galt nach Auffassung einiger Kritiker als verfassungsrechtlich problematisch. Sie sahen insbesondere den Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes verletzt, der die Pflege und Erziehung der Kinder als das „natürliche Recht der Eltern“ garantiere. Außerdem schütze Art. 6 Abs. 1 GG die Entscheidung von Eheleuten über die Arbeitsteilung während der Ehe, frei von staatlicher Beeinflussung. Beiden Argumenten wurde entgegengehalten, dass Artikel 3 Abs. 2 GG den Staat verpflichtet, Maßnahmen zur tatsächlichen Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu treffen; diese Ansicht stimmt mit der EU-Elternzeitrichtlinie EG/96/34 überein, die von Nichtübertragbarkeit ausgeht.

Während das Erziehungsgeld als kindbezogene Sozialleistung konzipiert war, ist das Elterngeld in erster Linie eine elternbezogene Entgeltersatzleistung. Für Nicht-Berufstätige, Geringverdiener und Studenten hatte das eine teils erhebliche Verschlechterung zur Folge, da sie das monatlich 300 Euro betragende Erziehungsgeld bis zu zwei Jahre erhalten hatten. Das Elterngeld wird hingegen für höchstens 12 bis 14 Monate gezahlt. Wer es zwei Jahre lang in Anspruch nehmen möchte, erhält monatlich den halben Betrag, der für Nicht-Erwerbstätige gerade mal 150 Euro ausmacht. Folglich war das Elterngeld nur für Normal- und insbesondere Gutverdienende, die bisher aufgrund der Höhe des Einkommens kein beziehungsweise maximal sechs Monate Erziehungsgeld bekommen hatten, sowie für diejenigen, die ein Jahr nach der Geburt eine Berufstätigkeit wiederaufnehmen, eine finanzielle Verbesserung.

Vor Verabschiedung des Elterngeldes appellierte das Familiennetzwerk an die Bundestagsabgeordneten, das Elterngeldgesetz nicht wie geplant zu beschließen, und äußerte die Befürchtung, dass das Elterngeld eugenisch sei. Es diene dazu Geburten in ganz bestimmten Bevölkerungsgruppen zu provozieren (bei Besserverdienenden, Höherqualifizierten) indem diese mit hohen finanziellen Belohnungen (absolut und relativ) bevorteilt werden.

Kritisiert wurde die Konstruktion des Elterngeldes, das keine reine Entgeltersatzleistung ist, sondern zu etwa einem Drittel als Sozialleistung gezahlt wird (Mindestelterngeld). Insbesondere die Kombinationsmöglichkeit von Arbeitslosengeld I und Elterngeld wurde vom Bundesrechnungshof bemängelt und als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bezeichnet, genauso wie die Möglichkeit für Alleinerziehende, die „Partnermonate“ für sich in Anspruch zu nehmen. Diese Regelungen seien großzügiger, als es zur Erfüllung des Gesetzeszweckes nötig ist.

Weitere Angriffsfläche für Kritik lieferte die am Geburtstag orientierte Stichtagsregelung, mit der das Elterngeld an die Stelle des Erziehungsgeldes getreten ist. Während für Geburten bis zum 31. Dezember 2006 weiterhin Erziehungsgeld gezahlt wird, gilt das Elterngeldgesetz nur für Familien, deren Kind ab dem 1. Januar 2007 geboren wurde. Durch diese Übergangsregelung wird insbesondere für Geringverdiener der Vertrauensschutz gewährleistet, indem das bereits laufende Erziehungsgeld weiterhin bis zu 24 Monate gezahlt wird. Hingegen bedeutet dies für besser verdienende Familien, deren Kind bis Ende 2006 geboren wurde, einen erheblichen finanziellen Nachteil gegenüber der ab 2007 geltenden Gesetzeslage. Viele Medien berichteten über die Möglichkeiten und Risiken, eine bevorstehende Geburt bis ins neue Jahr zu verzögern oder sie ins alte Jahr vorzuziehen.

Inanspruchnahme

Das Elterngeld wird von mehr als 85% (Stand September 2006) der Berechtigten in Anspruch genommen, darunter 8,5% (Stand Juli 2007) Väter.

Berechnung des Elterngeldes in acht Schritten

Elterngeld-Berechnung:

1. Ermittlung der relevanten Kalendermonate
2. Berechnung des relevanten Einkommens
3. Prüfung des Mindestbetrags und des Höchstbetrags
4. Anwendung der Geringverdienerkomponente
5. Ermittlung des Geschwisterbonus
6. Berücksichtigung der Erwerbstätigkeit nach der Geburt
7. Ermittlung des Bonus bei Mehrlingsgeburten
8. Anrechnung anderer Leistungen

Berechnung des Elterngeldes

Grundlage für die Berechnung ist das durchschnittliche Nettoeinkommen aus den letzten zwölf Monaten vor der Geburt. Wurde in dieser Zeit Mutterschaftsgeld bezogen (bei Angestellten die Regel), werden weiter zurückliegende "Ersatzmonate" zur Berechnung herangezogen. Dies gilt auch bei schwangerschaftsbedingter Krankheit oder wenn im Berechnungszeitraum Elterngeld gezahlt wurde. Überstunden sollte man sich am besten vor der Geburt auszahlen lassen. Von diesem Durchschnitts-Netto steht dem berechtigten Antragsteller 67 Prozent zu. Wie viel der Partner verdient, spielt dabei keine Rolle - anders als früher beim Erziehungsgeld zählt nicht das Familieneinkommen, sondern das Einkommen des Elternteils, der seine Arbeitszeit reduziert. Allerdings ist das Elterngeld nach unten und oben begrenzt: Es gibt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro.

Beispiel: Frau Claudia Müller ist Mitarbeiterin in der Kantine der Nordbank AG. Vor der Geburt ihrer Tochter hat Frau Müller monatlich 1.100 Euro netto verdient, nach der Geburt erhält sie 67 Prozent Elterngeld, das sind 737 Euro. Frau Ulrike Stegemann ist Kundenberaterin in der Nordbank AG. Bei Frau Stegemann dagegen wirkt die Kappungsgrenze. Ihr wegfallendes Nettogehalt beträgt 3.000 Euro. Nach der 67-Prozent-Formel stünden ihr 2.010 Euro Elterngeld zu. Damit liegt sie aber über der Kappungsgrenze und bekommt deshalb den Höchstsatz von 1.800 Euro. Bei Menschen mit geringen Einkommen ist die Sache komplizierter (siehe unten).

Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Elterngeldes

Das fürs Elterngeld zugrunde gelegte Nettoeinkommen ist oft deutlich niedriger als das ausgezahlte Nettoeinkommen. Was das für Normal- und Gutverdiener bedeutet, hat die Zeitschrift "Soziale Sicherheit" ausgerechnet: Man bekommt statt der angepriesenen 67 Prozent im Schnitt nur 58 Prozent des Nettogehalts. Der Grund sind zahlreiche Abzüge: Nur das Erwerbseinkommen wird berücksichtigt – Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Renten, Stipendien oder BAföG zählen nicht dazu. Auch Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie steuerfreie Einnahmen (zum Beispiel Trinkgelder, Sonntagzuschläge) werden nicht auf das Nettoeinkommen angerechnet - ein besonderer Nachteil für Arbeitnehmer in Service- und Pflegeberufen. Wer einen Teil seines Gehaltes in eine private Altersvorsorge umwandelt, muss dies ebenfalls berücksichtigen. Bezahlte Überstunden oder Provisionen hingegen werden mitgezählt. Wer sich also vor der Geburt seine Überstunden ausbezahlen lässt, anstatt sie abzufeiern, erhöht sein späteres Elterngeld.

Auszug aus § 2 BEEG

(1) ... Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.

(7) Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen.

Wenn in den letzten 12 Monaten nicht durchgängig ein Monatseinkommen erzielt wurde, wird trotzdem jeder der letzten zwölf Monate vor der Geburt berücksichtigt - unabhängig davon, wie viel man jeweils verdient hat. Entscheidend ist der Durchschnittsverdienst. Wenn man in einigen Monaten kein Einkommen hatte, wird hierfür null Euro berechnet.

Beispiel: Herr Michael Kraft wird am 10.01.2008 Vater und möchte Elterngeld beantragen. Grundlage ist sein durchschnittliches Erwerbseinkommen aus den zwölf Monaten vor der Geburt seines Sohnes, nämlich Januar bis Dezember 2007. Bis zum Mai hat Herr Kraft studiert, zum 01.06. hat er eine Stelle mit einem Nettogehalt von 2.250 Euro angetreten, die er nun ruhen lässt. Er rechnet wie folgt: Fünf Monate mal null Euro plus sieben mal 2.250 Euro ergibt 15.750 Euro. Diese Summe teilt er durch zwölf und erhält damit sein durchschnittliches Netto: 1.312,50 Euro.

Bonus für niedrige Einkommen

Wenn der Nettoverdienst vor der Geburt unter 1.000 Euro lag, steht dem Antragsteller ein Bonus zu. Für jede 20 Euro, die das Nettogehalt unter der 1.000-Euro-Grenze liegt, bekommt man zusätzlich zu den 67 Prozent ein Prozent Elterngeld extra.

Beispiel: Der Nettolohn einer Antragstellerin betrug vor der Geburt ihres Kindes 800 Euro, damit liegt sie 200 Euro (zehn mal 20 Euro) unter der 1.000-Euro-Grenze. Sie bekommt also zehn Prozent mehr Elterngeld, das sind 77 Prozent beziehungsweise 616 Euro.

Minijobber mit einem Einkommen von 400 Euro erhalten nach derselben Rechnung 97 Prozent Elterngeld (388 Euro), wenn sie nach der Geburt ihre Arbeit ruhen lassen. Behalten sie ihren Minijob, bekommen sie 300 Euro Elterngeld.

Arbeitslose, Rentner, Studenten und Hausfrauen bekommen den Mindestsatz.

Elterngeld für Personen ohne Erwerbseinkommen

Auch Personen ohne Erwerbseinkommen erhalten Elterngeld. Arbeitslose, Rentner, Studenten, Hausfrauen und -männer bekommen den Mindestsatz von 300 Euro. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Wohngeld oder BAföG fließen nicht in die Berechnung des Durchschnittsnettoeinkommens ein, weil sie kein Erwerbseinkommen sind.

Wechsel in eine andere Steuerklasse

Durch den Wechsel beispielsweise von Steuerklasse fünf in Steuerklasse drei bekommt man bei gleich bleibendem Bruttoeinkommen ein höheres Nettogehalt, das sich wiederum positiv auf das spätere Elterngeld auswirkt. Aber Vorsicht: Die Eltergeldstelle erkennt den Wechsel nur an, wenn er unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten gewählt wurde (weil der Partner weniger verdient als man selbst). Im Zweifelsfall muss man nachweisen, dass man nicht nur wegen des höheren Elterngeldes gewechselt hat. Gelingt das nicht, wird das Nettoeinkommen nach der alten Steuerklasse berechnet.

Lohn/Gehalt

Lohnsteuer in Steuerklasse

bei €

I/IV

III

V

3002,99

553,58

271,00

969,75

Arbeitsaufnahme während der Elternzeit

Eine Arbeitsaufnahme während der Elternzeit ist möglich, wenn es nicht mehr als 30 Stunden im Monat sind. Das Elterngeld richtet sich dann nach dem Differenzbetrag zwischen dem Nettoeinkommen vor der Geburt und dem aktuellem Teilzeiteinkommen. Aber: Als Einkommen vor der Geburt werden maximal 2.700 Euro berücksichtigt.

Beispiel: Herr Thomas hatte vor der Geburt seiner Tochter ein Nettoeinkommen von 3.000 Euro. Danach reduzierte er seine Arbeitszeit und verdient nun 2.000 Euro. Für das Elterngeld wird nur die Differenz zwischen der Bemessungsgrenze von 2.700 Euro und dem derzeitigen Einkommen von 2.000 Euro betrachtet. Von den 700 Euro erhält er 67 Prozent Elterngeld: 469 Euro.

Elterngeld bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche vor und nach der Geburt

Wenn man 30 Stunden oder weniger in der Woche während der Elternzeit arbeitet,  besteht trotzdem Anspruch auf Elterngeld. Man bekommt den Mindestsatz von 300 Euro.

Besteuerung des Elterngeldes

Das Elterngeld wird nicht besteuert. Trotzdem führt das Elterngeld häufig zu höheren Steuerzahlungen, weil es Einfluss auf die Steuerprogression hat, also den Steuersatz des erwerbstätigen Partners erhöhen kann. Das Elterngeld beeinflusst die Steuerprogression.

Beispiel: Herr Mencke hat ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 Euro, darauf zahlt er laut Splittingtabelle 6.014 Euro Steuern. Seine Frau erhält nach der Geburt ihres gemeinsamen Kindes ein Jahr lang Elterngeld in Höhe von 500 Euro. Damit steigt rechnerisch das Familieneinkommen auf 45.000 Euro (das Mutterschaftsgeld der ersten zwei Monate ist steuerfrei). Die Folge: Der Ehemann muss zwar nach wie vor nur seine 40.000 Euro versteuern, jedoch mit dem Steuersatz, der für 45.000 gilt. Deshalb kommt auf ihn eine Nachzahlung von rund 650 Euro zu.

Man kann die Steuernachzahlung drücken, indem man die Bezugsdauer des Elterngelds verdoppelt. Je höher das Einkommen des arbeitenden Partners und je höher das Elterngeld des nicht arbeitenden Partners, desto höher die Steuernachzahlung.

Anrechnung von Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses wird auf das Elterngeld voll angerechnet. Denn Mutterschaftsleistungen, die der Mutter für die Zeit nach der Geburt zustehen, dienen dem gleichen Zweck wie das Elterngeld und können deshalb nicht zusätzlich gezahlt werden. Auch das Mutterschaftsgeld, das der Mutter für die Zeit vor der Geburt eines weiteren Kindes zusteht, wird voll auf das zustehende Elterngeld angerechnet. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Mutter für das erste Kind zwölf Monate lang Elterngeld in Anspruch nimmt und das zweite Kind bereits zehn Monate nach dem ersten Kind geboren wird. Die gleichen Anrechnungsregelungen gelten für Bezüge, die etwa Beamtinnen während der Zeit der Mutter­schaftsfristen erhalten.

 

Das für die Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt auf insgesamt maximal 210 Euro begrenzte Mutterschaftsgeld für Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer gesetz­lichen Krankenversicherung sind, gleicht wegfallendes Erwerbseinkommen nicht aus und wird deshalb nicht auf das Elterngeld angerechnet.

 

Die Zeit, für die die Mutter Elterngeld ausgezahlt bekommt, verkürzt sich um die Zeit, in der sie anzurechnende Mutter­schutzleistungen bekommt.

 

Beispiel: Die Mutter ist alleinerziehend und hat Anspruch auf 14 Monate Eltern­geld. Sie bezieht zwei Monate lang Mutterschaftsleistungen, nämlich 100 Prozent des letzten Nettoeinkommens. Ihr verbleiben dann noch zwölf Monate, für die ihr Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des letzten Nettoeinkommens ausgezahlt wird.

 

Soweit die genannten Mutterschaftsleistungen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zustehen, verdrän­gen sie das Elterngeld auch nur in dem entsprechenden Umfang.

 

Beispiel: Die Mutter beansprucht Elterngeld in Höhe von 620 Euro für einen Monat mit 31 Tagen. In diesem Monat bezieht sie jedoch noch sieben Tage lang Mutterschaftsleistungen in Höhe von insgesamt 230 Euro. Die Mutter­schaftsleistungen sind nur auf das Elterngeld anzurechnen, das auf diese sieben Tage des Monats entfällt. Dies entspricht einem Betrag von 140 Euro.

 

(Rechenweg: 620 Euro geteilt durch 31 gleich 20 Euro, 20 Euro mal 7 gleich 140 Euro)

 

In dieser Höhe entfällt der Elterngeldanspruch. Auf die übrigen 480 Euro des Elterngeldes (620 Euro minus 140 Euro), die für die anderen 24 Tage des Monats zustehen, sind die Mutterschaftsleistungen nicht anzurechnen. Dieser Betrag von 480 Euro Elterngeld wird neben den Mutterschaftsleis­tungen in Höhe von 230 Euro gezahlt. Im Ergebnis erhält die Mutter in diesem Monat 710 Euro.

 

Arbeitslosengeld I und Elterngeld

Wenn man ALG I bezieht und Elterngeld beantragen möchte, gibt zwei Möglichkeiten: Entweder man bezieht weiterhin ALG I und erhält zusätzlich den Elterngeld-Mindestsatz von 300 Euro. Oder man lässt sich zunächst nur Elterngeld auszahlen, dann allerdings in Höhe von 67 Prozent des Durchschnittseinkommens vor der Geburt; anschließend kann man seinen Restanspruch auf ALG I geltend machen.

Die erste Möglichkeit sollte nur gewählt werden, wenn man einen sicheren Betreuungsplatz für sein Kind hat (kann auch die Oma oder eine Nachbarin sein). Man sollte aber daran denken, dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss!

Elterngeld und Mehrlingsgeburten

Bei Zwillingen wird das Elterngeld nicht verdoppelt. Man bekommt aber zusätzlich zum normalen Elterngeld einen festen Zuschlag in Höhe von 300 Euro pro Mehrling (bei Drillingen also 600 Euro).

Elterngeld und Geschwisterkinder

Wer die Kinder kurz hintereinander bekommt, ist klar im Vorteil. Wenn man ein zweites Kind erwartet, erhält man einen Geschwisterbonus in Höhe von zehn Prozent, mindestens jedoch 75 Euro. Der Bonus wird aber nur bis zum dritten Geburtstag des älteren Kindes gezahlt. Sind zwei oder mehr ältere Geschwister da, bekommt man den Bonus, bis das Älteste seinen sechsten Geburtstag feiert. Liegen die Geburten weiter auseinander, fällt der Geschwisterbonus weg. Dafür erntete die Regierung Kritik. Der Vorwurf: Der Staat bevorzuge kurze Geburtenabfolgen und greife mit Hilfe des Elterngeldes steuernd in die Familienplanung ein.

Beispiel: Frau Seeburg hat bei der Geburt ihres Sohnes bereits eine zweieinhalbjährige Tochter und ist seit drei Jahren Hausfrau (war in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt also nicht berufstätig). Bis zum dritten Geburtstag ihrer Tochter bekommt sie 375 Euro Elterngeld, danach bis zum Ende der Bezugszeit 300 Euro.

Geschwisterbonus

Dann erhalten Sie im Normalfall für Ihr zweites Kind Elterngeld in derselben Höhe wie für das erste Kind - zuzüglich Geschwisterbonus. Denn die Monate, in denen Sie Eltern- beziehungsweise Mutterschaftsgeld bezogen haben, werden bei der erneuten Berechnung Ihres Durchschnittseinkommens zum Glück nicht mitgerechnet. Das führt meist dazu, dass der Berechnungszeitraum fürs Durchschnittseinkommen beim zweiten Kind derselbe ist wie beim ersten. Paare, die ihre Kinder sehr kurz hintereinander bekommen, haben also Vorteile. Warten sie länger als zwei Jahre, bleibt ihnen in der Regel nur der Mindestsatz von 300 Euro.

Beantragung des Elterngeldes und notwendige Unterlagen

Sobald das Kind auf der Welt ist, kann der Antrag auf Elterngeldzahlung gestellt werden. Elterngeld wird drei Monate rückwirkend gezahlt. Der Antrag muss vom Sachbearbeiter genehmigt werden, bevor das Elterngeld gezahlt wird.

Alle Angaben im Antrag müssen belegt werden. Außer der Geburtsurkunde des Kindes und den Verdienstnachweisen über die zwölf Monate vor der Geburt braucht das Amt gegebenenfalls auch Bescheinigungen der Krankenkasse und des Arbeitgebers über das Mutterschaftsgeld, des Arbeitgebers über Teilzeitarbeit nach der Geburt oder ärztliche Atteste, die belegen, dass man vor der Geburt schwangerschaftsbedingt krankgeschrieben war.


Lösung:

Zu a)

Durchschn. monatliches Nettoeinkommen

2.500,00 €

67% von 2.500,00

1.675,00 €

Elterngeld

1.675,00 €

 

Zu b)

Vgl. Info „Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Elterngeldes

 

Zu c)

Durchschnittliches Nettoeinkommen : 2.500 x 7 : 12 = 1.458,33 €

 

Zu d)

Ja, vgl. Info „Wechsel in eine andere Steuerklasse“

 

Zu e)

Vgl. Info „Bonus für niedrige Einkommen“

1000 – 740 = 260

260 : 20 = 13

67% + 13% = 80%

80% von 740 = 592,00 €

 

Zu f)

- Arbeitsaufnahme weniger als 30 Stunden im Monat:

67% vom (alten Einkommen – neues Einkommen) =

67% von (2500 – 1000) = 1.005 €

 

- Arbeitsaufnahme 30 Stunden in der Woche oder weniger:

Elterngeld 300 € pro Monat

 

Zu g)

Ja, vgl. Info „Arbeitsaufnahme während der Elterngeld“

 

Zu h)

Nein, vgl. Info „Besteuerung des Elterngeldes“

 

Zu i)

Mehrlingsgeburten: pro Mehrling Zuschlag von 300 €, vgl. Info „Elterngeld und Mehrlingsgeburten“

 

Geschwisterkinder: Geschwisterbonus von 10% vom Elterngeld, mindestens 75 €, vgl. Info „Elterngeld und Geschwisterkinder“